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Neue Meister braucht das Land
... und seit kurzem ist die heimische Glasbranche um 15 Jungmeister reicher. Im April fand in Kramsach die diesjährige Meisterprüfung statt.
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Zulässige Abweichungen von der Ausschreibung – Teil 1
Der zentrale Unterschied zwischen Ausschreibungen nach dem Bundesvergabegesetz (BVergG) und „privaten“ Ausschreibungen ist die formale Strenge des BVergG: Ein Angebot darf grundsätzlich in keinem Punkt von der Ausschreibung abweichen.
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Architekturentwürfe der TU Wien
Jedes Jahr entstehen an der Fakultät für Architektur und Raumplanung der TU Wien 2400 Entwurfsarbeiten, die sich mit rund 130 unterschiedlichen Themen auseinandersetzen. Von 18. bis 24. Mai ist eine Auswahl der besten Projekte des Studienjahres 2016/17 im ehemaligen Telegraphenamt in der Zollergasse 31 zu sehen.
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Pönaleforderungen ohne Schaden?
Bei der Abrechnung eines Projekts kommt es zu Abzügen aufgrund von Vertragsstrafen ohne entstandene Schäden. Ist dies zulässig? Und was wären mögliche Mäßigungskriterien?
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Brot und Spiele
Markus Dunkl hat einen Billardtisch gefertigt, der als Esstisch adaptiert werden kann. Und ein Präsentationsmöbel noch dazu.
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Zur Haftung des öffentlich-rechtlichen Prüfingenieurs gegenüber Bauherren
Der Bauherr eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens hat nach Maßgabe der jeweiligen landesgesetzlichen Bauordnungen eine entsprechend befugte Person zum Bauführer oder Prüfingenieur zu bestellen und gegenüber der Behörde namhaft zu machen.
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Bauleistungen im EU-Ausland
Der EU-Binnenmarkt ist seit mehr als 20 Jahren auch für österreichische Unternehmen Realität.
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Jahrzehntelange Haltbarkeit – Was, wenn nicht?
Ein Hinweis auf den „Stand der Technik“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist bedeuten.
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Neue Recycling-Baustoffverordnung – zur „Novelle der Novelle“
Seit mehr als einem Jahr ist die neue Recycling-Baustoffveordnung (RBVO) in Kraft. Nur wenige Monate nach dem Inkrafttreten am 1. Jänner 2016 wurde sie schon wieder novelliert.
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Rechnungslegung bei strittigen Leistungen
Vertragliche Formalismen, die über die bloße Überprüfbarkeit hinausgehen, dürfen keinem Selbstzweck folgen oder gar die Rechnungslegung verunmöglichen.