Steürn Recht

Die Steuer der anderen zahlen
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Die Steuer der anderen zahlen

Geschäfte mit einem steuerunehrlichen Unternehmen können den Auftraggeber teuer zu stehen kommen.
Neue Kündigungsfristen kommen erst später
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Neue Kündigungsfristen kommen erst später

Der Nationalrat hat beschlossen, die Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte um ein halbes Jahr zu verschieben.
Schenkungen und Vergaberecht
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Schenkungen und Vergaberecht

Was gilt, wenn ein Preis von null Euro angeboten wird? Die Auswirkungen für Auftraggeber und Bieter.
Sachverständigenhaftung - Ein Überblick
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Sachverständigenhaftung - Ein Überblick

Unter welchen Bedingungen haften Sachverständige gegenüber Dritten? Ein Überblick von Bernhard Kall.
Kontrolle der Auftragsvergaben
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Kontrolle der Auftragsvergaben

Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt den Weg des österreichischen Gesetzgebers.
Begrenzung von Pönalen
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Begrenzung von Pönalen

Gemäß § 1336 Abs 3 S 1 ABGB kann zusätzlich zu einer Vertragsstrafe ein Schaden geltend gemacht werden.
Änderungen Kündigungsfristen ab 1.1.2021
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Änderungen Kündigungsfristen ab 1.1.2021

Steuertipps mit Rat & Tat. Die Rechte von Arbeiter und Angestellten wurden mit 1. 7. 2018 in vielen Bereichen angeglichen. Davon betroffen sind mit Wirkung ab 1. 1. 2021 die Kündigungsfristen und -termine.
Kurzarbeit und Investitionsprämie
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Kurzarbeit und Investitionsprämie

Anfang Oktober hat die Kurzarbeit Phase 3 begonnen – das müssen Sie beachten.
Verurteilungen und Verdachtsfälle
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Verurteilungen und Verdachtsfälle

Der Umgang mit Unternehmern, die im Verdacht von verbotenen Absprachen stehen, ist von Auftraggeber zu Auftraggeber unterschiedlich.
„Öffentlich-rechtliche“ Prüfpflichten
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„Öffentlich-rechtliche“ Prüfpflichten

In der Praxis oft nicht ernstgenommen: das Haftungsrisiko bei „öffentlich-rechtliche“ Prüfpflichten.
Beweislast bei Mangelhaftigkeit des Werks
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Beweislast bei Mangelhaftigkeit des Werks

Es obliegt dem Kläger, einen behaupteten Mangel zu beweisen. Gemäß § 924 ABGB leistet der Übergeber nur für Mängel Gewähr, die bei der Übergabe vorhanden sind.